Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 21 Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 – L 3 AL 4290/19
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2006 – L 5 AL 4767/03Zitiert von 2
- LSG NRW, 23.03.2016 – L 8 R 914/14Zitiert von 1
- LSG NRW, 03.03.2006 – L 4 RA 45/03Zitiert von 9
- OVG NRW, 18.05.2022 – 1 A 4373/19
- LAG Baden-Württemberg, 06.07.2016 – 4 Sa 67/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 06.06.2025 – L 4 SO 51/25 B ERZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.08.2024 – L 23 SO 300/23
- VG Berlin, 24.05.2023 – 26 K 58/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist der Träger der Eingliederungshilfe der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für die Gesamtplanung ergänzend; dabei ist das Gesamtplanverfahren ein Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens. Ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe der für die Durchführung des Teilhabeplans verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für den Hilfeplan nach den §§ 36, 36b und 37c des Achten Buches ergänzend. Ist der Träger der Sozialen Entschädigung der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für das Fallmanagement nach § 30 des Vierzehnten Buches ergänzend. Ist der Träger der Soldatenentschädigung der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für das Fallmanagement nach dem Soldatenentschädigungsgesetz ergänzend.