Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 21 Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren
Stand: 01.01.2025
Ist der Träger der Eingliederungshilfe der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für die Gesamtplanung ergänzend; dabei ist das Gesamtplanverfahren ein Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens. Ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe der für die Durchführung des Teilhabeplans verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für den Hilfeplan nach den §§ 36, 36b und 37c des Achten Buches ergänzend. Ist der Träger der Sozialen Entschädigung der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für das Fallmanagement nach § 30 des Vierzehnten Buches ergänzend. Ist der Träger der Soldatenentschädigung der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für das Fallmanagement nach dem Soldatenentschädigungsgesetz ergänzend.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 21 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2006 – L 5 AL 4767/03Zitiert von 2
- LSG NRW, 23.03.2016 – L 8 R 914/14Zitiert von 2
- LSG NRW, 03.03.2006 – L 4 RA 45/03Zitiert von 9
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 – L 3 AL 4290/19
- LAG Baden-Württemberg, 06.07.2016 – 4 Sa 67/15Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 21.08.2012 – L 11 R 5319/11Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 06.06.2025 – L 4 SO 51/25 B ERZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.08.2024 – L 23 SO 300/23
- VG Berlin, 24.05.2023 – 26 K 58/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1444)
BGBl. 2021 I S. 1444
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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